Satzung des Fördervereins
Grundschule Altenbach e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen Förderverein Grundschule Altenbach e.V. - im Folgenden
„Verein" genannt.
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in 69198 Schriesheim und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Mannheim eingetragen.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweckbestimmung
(1)
Zweck des Vereins ist, Maßnahmen und
Aktivitäten ideell und finanziell zu fördern, den schulischen und schulnahen
Belangen dienen und damit den Schülerinnen und Schülern der Grundschule
Altenbach zugutekommen. Hierbei wird von einer engen Zusammenarbeit/Abstimmung
zwischen Schule und Verein ausgegangen.
(2)
Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird
insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
-
lnformationsvermittlung/Aufklärung der
Vereinsmitglieder und der Öffentlichkeit über
Verbesserungsmöglichkeiten im schulischen Umfeld, insbesondere hinsichtlich der
schulischen lnfrastruktur (z. B. Schulhof, Gebäude, Klassenräume), der
Ausrüstung (Lehr- und Lernmittel, Geräte etc.) sowie zusätzlicher Angebote (z.
B. Arbeitsgemeinschaften, lnformationsveranstaltungen, Exkursionen usw.).
-
Durchführung von Beteiligung an Projekten im Sinne des
§ 2 Satz 2, die ohne finanzielle Förderung des Vereins nicht, nicht so schnell
oder nicht so umfassend durchgeführt werden könnten.
Dies umfasst insbesondere die Übernahme von oder die Beteiligung an den Kosten
für eine lern- und spielfreundliche Gestaltung und Ausstattung des schulischen
Umfeldes, außerplanmäßige lnstandsetzungsarbeiten und für die Durchführung
zusätzlicher Veranstaltungen für Schüler/innen, Lehrer/innen und Eltern.
(3) Für die
Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt
werden.
(4) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
(5) Er wird
als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur
Förderung steuerbegünstigter Zwecke des in § 2 Abs. 2 genannten
steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.
(6) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(10) Die
Ausübung der in der Satzung benannten Ämter erfolgt ehrenamtlich.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke
des Vereins nachhaltig zu fördern.
(2)
Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive
Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen.
(3)
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar
nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den
Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
(4)
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die
sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein
Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(5)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen
teilnehmen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Soweit es sich nicht um schüler- bzw.
lehrerspezifische Angebote/ Veranstaltungen handelt, sind die Mitglieder
berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen.
(2) In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und
den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5
Beginn/ Ende der
Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand
schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
(2)
Der Vorstand ist nicht verpflichtet
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist
ausgeschlossen.
(3)
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver
Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende
Vereinsjahr berührt.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen
Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen.
(5)
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft
muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung
einer dreimonatigen Frist gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
(6)
Der
Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen
die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist
unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Diese Gelegenheit zur
Äußerung muss bei fortgesetzter - mindestens drei Mal angemahnter - Säumigkeit
nicht gewährt werden.
(7)
Bei Beendigung
der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 15 Euro.
Es kann auch ein höherer jährlicher Mitgliedsbeitrag vom Mitglied bestimmt
werden. Der Mitgliedsbeitrag wird für das Geschäftsjahr entrichtet.
(2) Für die zukünftige Höhe der jährlichen
Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, und Umlagen ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7
Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Entgegennahme
und Beratung der Jahresberichte des Vorstands,
· Entlastung
des Vorstands,
· Wahl
des Vorstands im Wahljahr,
· Beschlussfassungen
zur Änderung/Ergänzung der in der Gründerversammlung verabschiedeten
Satzung sowie zur Auflösung des Vereins,
· Wahl der Kassenprüfer.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr,
einberufen.
(3)
Die Einladung erfolgt einen Monat vorher
schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse und im
Schriesheimer Mitteilungsblatt der Stadt. Die Einladung kann auch per E-Mail
erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung
zugestimmt haben.
(4)
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der
elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz)
durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege
der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
· Bericht des Vorstands
· Bericht des Kassenprüfers
· Entlastung des Vorstands
· Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfer/innen, sofern diese anstehen
· Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das
laufende Geschäftsjahr
· Festsetzung der Beiträge/ Umlagen für das
laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
· Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand
schriftlich einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der Erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(7) Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
(8) Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner
Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der
Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen
Versammlungsleiter/in bestimmen.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in
einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem
Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstandsvorsitzenden
eingesehen werden. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Protokollsammlung in
Papierform zu führen, die bei einem Wechsel des Vorsitzes an den Nachfolger
weiterzugeben ist.
§ 9
Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1)
Stimrnberechtigt sind ordentliche Mitglieder
(aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.
(2)
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16.
Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht.
(5)
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag
als abgelehnt.
(6)
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen grundsätzlich durch Akklamation. Sie sind dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn dies zumindest von einem an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglied ausdrücklich verlangt wird.
(7)
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur
Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten erforderlich; bei Änderung des Vereinszwecks ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(8)
Die
Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist unter einer Fristsetzung von 14
Tagen schriftlich einzuholen; unterbliebene Rückäußerungen gelten als
Zustimmung.
(9)
Ein
Beschluss zur Vereinsauflösung wird im Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim
veröffentlicht und jedem Vereinsmitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 10
Vorstand
(1)
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
·
ein/eine Vorsitzende/r
·
ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
·
ein/eine Schatzmeister/in
·
ein/eine Schriftführer/in
·
bis zu vier Beisitzern
(2) Vorstandsmitglieder werden einzeln und nach ihrer Funktion im Vorstand jeweils separat für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Kandidatenvorschläge kommen vom amtierenden Vorstand und/oder
aus der Mitte der Mitgliederversammlung. Eine vorherige Aussprache zu den
Vorschlägen ist möglich. Kandidat kann nur
werden, wer Mitglied des Vereins und entweder in der Mitgliederversammlung
anwesend ist oder eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat.
(3) Der Kandidat, der die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder auf sich vereinen kann, ist gewählt. Sofern diese Mehrheit nicht im
ersten Wahlgang zustande kommt, wird ein zweiter Wahlgang angesetzt, bei dem
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die auf einen Kandidaten entfallen,
maßgebend ist für die Besetzung der jeweiligen Vorstandsfunktion.
(4) Die unbegrenzte Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum
Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Amtsantritt eines neuen
Vorstandsmitglieds erfolgt mit Beendigung der Mitgliederversammlung, die ihn
gewählt hat.
(5) Vorstandsmitglieder können unter Wahrung einer
Frist von zwei Monaten ihre Vorstandsmitgliedschaft ohne Angabe von Gründen,
auch während der Wahlperiode, durch schriftliche Willenserklärung beenden.
(6) Der Vorstand leitet verantwortlich die
Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere
Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung einsetzen.
(7) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die
erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in
und der/die Schriftführer/in.
(8) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind oder alle Vorstandsmitglieder einer Beschlussfassung
im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(10) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich,
telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen,
wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(11) Beschlüsse des Vorstands werden in einem
Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(12) Die/Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet
über die Vorstandssitzungen eine Protokollsammlung wahlweise in Papierform oder
in elektronischer Form zu führen, die beim Wechsel des Vorsitzes an den
Nachfolger zu übergeben ist.
(13) Vorstandssitzungen sind für Mitglieder des
Vereins öffentlich, soweit der Vorstand sie im Mitteilungsblatt der Stadt
Schriesheim für öffentlich erklärt hat.
(14) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Vereins muss eine öffentliche Vorstandssitzung einberufen
werden; dem Antrag ist eine Tagesordnung für diese Vorstandssitzung beizufügen.
(15) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf
seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches
Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§11
Kassenprüfer
(1)
In der Mitgliederversammlung sind zwei
Kassenprüfer/innen für die Dauer eines Jahres zu wählen.
(2)
Der Vorschlag der Kandidaten erfolgt auf
Vorschlag aus der Mitgliederversammlung. Kandidat kann nur werden, wer Mitglied
des Vereins und in der Mitgliederversammlung anwesend ist oder vorab sein
schriftliches Einverständnis gegeben hat.
(3)
Gewählt ist, wer die meisten bzw. zweitmeisten
Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereinigt hat. Bei
Stimmengleichheiten entscheidet das Los.
(4)
Eine Wiederwahl in das Amt des Kassenprüfers ist
frühesten in der übernächsten Wahlperiode möglich.
(5)
Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
(6)
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung
zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen
Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(7)
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden.
(2) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
§ 13
Salvatorische
Klausel
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2)
Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist in einer
Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in
ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.
Stand: 19.07.2022
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