Satzung


Satzung des Fördervereins Grundschule Altenbach e.V.


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1)   Der Verein führt den Namen Förderverein Grundschule Altenbach e.V. - im Folgenden „Verein" genannt.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in 69198 Schriesheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweckbestimmung

 

(1)   Zweck des Vereins ist, Maßnahmen und Aktivitäten ideell und finanziell zu fördern, den schulischen und schulnahen Belangen dienen und damit den Schülerinnen und Schülern der Grundschule Altenbach zugutekommen. Hierbei wird von einer engen Zusammenarbeit/Abstimmung zwischen Schule und Verein ausgegangen.

(2)   Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht: 

-          lnformationsvermittlung/Aufklärung der Vereinsmitglieder und der Öffentlichkeit über
Verbesserungsmöglichkeiten im schulischen Umfeld, insbesondere hinsichtlich der schulischen lnfrastruktur (z. B. Schulhof, Gebäude, Klassenräume), der Ausrüstung (Lehr- und Lernmittel, Geräte etc.) sowie zusätzlicher Angebote (z. B. Arbeitsgemeinschaften, lnformationsveranstaltungen, Exkursionen usw.).

-          Durchführung von Beteiligung an Projekten im Sinne des § 2 Satz 2, die ohne finanzielle Förderung des Vereins nicht, nicht so schnell oder nicht so umfassend durchgeführt werden könnten.
Dies umfasst insbesondere die Übernahme von oder die Beteiligung an den Kosten für eine lern- und spielfreundliche Gestaltung und Ausstattung des schulischen Umfeldes, außerplanmäßige lnstandsetzungsarbeiten und für die Durchführung zusätzlicher Veranstaltungen für Schüler/innen, Lehrer/innen und Eltern.

(3)   Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. 

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

(5)   Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke des in § 2 Abs. 2 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.

(6)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(10) Die Ausübung der in der Satzung benannten Ämter erfolgt ehrenamtlich.

 

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. 

(2)   Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen.

(3)   Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

(4)   Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(5)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Soweit es sich nicht um schüler- bzw. lehrerspezifische Angebote/ Veranstaltungen handelt, sind die Mitglieder berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2)   In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 

 


§ 5

Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. 

(2)   Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

(3)   Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

(4)   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(5)   Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

(6)   Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Diese Gelegenheit zur Äußerung muss bei fortgesetzter - mindestens drei Mal angemahnter - Säumigkeit nicht gewährt werden.

(7)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 


§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

(1)   Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 15 Euro. Es kann auch ein höherer jährlicher Mitgliedsbeitrag vom Mitglied bestimmt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird für das Geschäftsjahr entrichtet.

(2)   Für die zukünftige Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 


§ 7

Organe des Vereins

 

(1)   Organe des Vereins sind

·       die Mitgliederversammlung

·       der Vorstand

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

·       Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte des Vorstands,

·       Entlastung des Vorstands,

·       Wahl des Vorstands im Wahljahr,

·       Beschlussfassungen zur Änderung/Ergänzung der in der Gründerversammlung verabschiedeten Satzung sowie zur Auflösung des Vereins,

·       Wahl der Kassenprüfer.

(2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen.

(3)   Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse und im Schriesheimer Mitteilungsblatt der Stadt. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.

(4)   Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(5)   Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

·       Bericht des Vorstands

·       Bericht des Kassenprüfers

·       Entlastung des Vorstands

·       Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfer/innen, sofern diese anstehen

·       Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr

·       Festsetzung der Beiträge/ Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen

·       Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(6)   Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(7)   Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

(8)   Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

(9)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstandsvorsitzenden
eingesehen werden. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Protokollsammlung in Papierform zu führen, die bei einem Wechsel des Vorsitzes an den Nachfolger weiterzugeben ist.

 


§ 9

Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1)   Stimrnberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.

(2)   Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(5)   Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(6)   Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich durch Akklamation. Sie sind dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies zumindest von einem an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglied ausdrücklich verlangt wird.

(7)   Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich; bei Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

(8)   Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist unter einer Fristsetzung von 14 Tagen schriftlich einzuholen; unterbliebene Rückäußerungen gelten als Zustimmung.

(9)   Ein Beschluss zur Vereinsauflösung wird im Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim veröffentlicht und jedem Vereinsmitglied schriftlich mitgeteilt. 

 

 

§ 10

Vorstand

 

(1)   Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

·        ein/eine Vorsitzende/r

·        ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r

·        ein/eine Schatzmeister/in

·        ein/eine Schriftführer/in

·        bis zu vier Beisitzern

(2)   Vorstandsmitglieder werden einzeln und nach ihrer Funktion im Vorstand jeweils separat für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kandidatenvorschläge kommen vom amtierenden Vorstand und/oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung. Eine vorherige Aussprache zu den Vorschlägen ist möglich. Kandidat kann nur
werden, wer Mitglied des Vereins und entweder in der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat.

(3)   Der Kandidat, der die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen kann, ist gewählt. Sofern diese Mehrheit nicht im ersten Wahlgang zustande kommt, wird ein zweiter Wahlgang angesetzt, bei dem die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die auf einen Kandidaten entfallen, maßgebend ist für die Besetzung der jeweiligen Vorstandsfunktion.

(4)   Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Amtsantritt eines neuen Vorstandsmitglieds erfolgt mit Beendigung der Mitgliederversammlung, die ihn gewählt hat.

(5)   Vorstandsmitglieder können unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten ihre Vorstandsmitgliedschaft ohne Angabe von Gründen, auch während der Wahlperiode, durch schriftliche Willenserklärung beenden.

(6)   Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

(7)   Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in.

(8)   Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(9)   Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder alle Vorstandsmitglieder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

(11) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(12) Die/Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet über die Vorstandssitzungen eine Protokollsammlung wahlweise in Papierform oder in elektronischer Form zu führen, die beim Wechsel des Vorsitzes an den Nachfolger zu übergeben ist.

(13) Vorstandssitzungen sind für Mitglieder des Vereins öffentlich, soweit der Vorstand sie im Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim für öffentlich erklärt hat. 

(14) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins muss eine öffentliche Vorstandssitzung einberufen werden; dem Antrag ist eine Tagesordnung für diese Vorstandssitzung beizufügen.

(15) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


§11

Kassenprüfer

 

(1)   In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer eines Jahres zu wählen.

(2)   Der Vorschlag der Kandidaten erfolgt auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung. Kandidat kann nur werden, wer Mitglied des Vereins und in der Mitgliederversammlung anwesend ist oder vorab sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

(3)   Gewählt ist, wer die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheiten entscheidet das Los.

(4)   Eine Wiederwahl in das Amt des Kassenprüfers ist frühesten in der übernächsten Wahlperiode möglich.

(5)   Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

(6)   Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

(7)   Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 12

Auflösung des Vereins

(1)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

(2)   Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

(3)   Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 


§ 13

Salvatorische Klausel

(1)   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2)   Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist in einer Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.

 

 

Stand: 19.07.2022

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